Flugzeuge sind nach einem international verbindlichen Regelwerk, dem sogenannten ICAO, Annex 16, in verschiedene Lärmkategorien aufgeteilt. Abhängig von Antriebsart, Motorenanzahl und Gewicht müssen Flugzeuge bestimmte Lärmgrenzwerte einhalten. Wenn Sie mehr über die ICAO (International Civil Aviation Organization) erfahren möchten:
www.icao.int Propellerflugzeuge mit/ohne Lärmzeugnis: mit Propellern angetriebene Flugzeuge, die über ein ICAO-Lärmzertifikat verfügen bzw. kein Zertifikat vorweisen können.
Strahlflugzeuge Kapitel 3: auch Chapter-3-Flugzeuge genannt, mit Düsenantrieb fliegende Flugzeugtypen, deren Musterzulassung nach dem 6. Oktober 1977 erfolgte und den Lärmbestimmungen der ICAO, Annex 16, Volume I, Chapter 3 entsprechen. Innerhalb der EU erhalten Flugzeuge, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, seit November 1990 keine neue Verkehrszulassung mehr.
Strahlflugzeuge Kapitel 3 mit Wartungsschwerpunkt: Kapitel-3-Flugzeuge von Luftverkehrsgesellschaften, die ihren Wartungsschwerpunkt am Flughafen Düsseldorf haben.
Strahlflugzeuge Kapitel 2: auch Chapter-2-Flugzeuge genannt, da sie den Lärmbestimmungen nach ICAO, Annex 16, Volume I, Chapter 2 entsprechen. Kapitel-2-Flugzeuge zählen zu den lauten Flugzeugen und haben ihre Musterzulassung vor dem 6. Oktober 1977 erhalten. Innerhalb der EU gilt seit April 1995 ein Verbot für Kapitel-2-Flugzeuge, sofern diese älter als 25 Jahre sind. Seit dem 1. April 2002 dürfen Flieger dieser Kategorie innerhalb der EU nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen sind z.B. Hilfsgüterflüge, Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse besteht, oder in Einzelfällen Wartungsflüge.
Strahlflugzeuge Non-Annex: Flugzeuge, die selbst die Grenzwerte der ICAO, Annex 16, Kapitel 2 nicht einhalten. Seit dem 1. Januar 1988 sind diese Flugzeuge an den Verkehrsflughäfen innerhalb der EU verboten, es sei denn sie erhalten eine besondere Ausnahmegenehmigung durch das Bundesverkehrsministerium.